Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zum einen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in C.________ durch Besitz von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto) und zum anderen im Zeitraum von Anfang 2017 bis 22. Juli 2018 in Bern, I.________ und C.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana (Ziff. II.2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.