einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, namentlich Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben).