4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In die Überprüfung des Urteils sind auch weitere nicht angefochtene Punkte einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht.