1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe und für eine Teilstrafe von 9 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von 5 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).