Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 Staatsanwältin H.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 477 und 485 f.; Hervorhebungen im Original): I.