Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 reichte der Beschuldigte den Detail- Postenauszug vom 15. August 2014 bis 14. September 2014 (pag. 396) ein, welcher mit Beschluss vom 26. Juli 2019 zu den Akten erkannt wurde (pag. 398). Zugleich forderte ihn die Kammer in Gutheissung des Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft auf, die vollständigen Detail-Postenauszüge für die Zeit vom 15. September 2014 bis zum 30. Juni 2018 nachzureichen (pag. 399). Innert zweimalig erstreckter Frist (vgl. pag. 412 und 417) reichte der Beschuldigte am 6. Februar 2020 die vollständigen Kontoauszüge (pag. 449 ff.) ein.