Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 338), auf die Strafzumessung mit Ausnahme der ausgesprochenen Übertretungsbusse, auf die Nichterteilung der Weisung auf Weiterführung der ambulanten Therapie sowie auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie weiter mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten bestehe (pag. 389).