2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 344). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2019 (pag. 349 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2019 zugestellt (pag. 374 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Juni 2019 (pag. 380 ff.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.