IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 340) und traf weitere Verfügungen, insbesondere zog sie die beschlagnahm- 2 ten Gegenstände gestützt auf Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung und den beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 7'551.80 gestützt auf Art. 70 StGB ein (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 340 f.).