II.1–3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 339). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 dem Beschuldigten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 339). Sodann legte sie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.