Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; II. A.________ wird weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00. 2. zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/6, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5 III.