Es wird festgestellt, dass das Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.02.2016 auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrtrichtung Bern, als Lenker eines Personenwagens durch Rechtsüberholen auf der Autobahn; und in Anwendung der Artikel 8 Abs. 3, 36 Abs. 5 VRV 35 Abs.1, 90 Abs. 2 SVG 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.1, 47, 106 aStGB 426 Abs.1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 1‘710.00, ausmachend total CHF 27‘360.00.