6. Entschädigung Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten ist antragsgemäss eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren von CHF 430.80 (inklusive MWST von 7.7 %) auszurichten. 4 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.