III. Kosten und Entschädigung im Neubeurteilungsverfahren 5. Verfahrenskosten Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 34 zu Art. 428). Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Entscheides der Kammer verursacht. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, gehen somit zu Lasten des Kantons Bern.