Damit hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘775.00, zu tragen. Um dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, ist die andere Beurteilung des subjektiven Tatbestandes durch Annahme von Fahrlässigkeit anstelle von Eventualvorsatz als teilweises Obsiegen im oberinstanzlichen Verfahren zu betrachten. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hatte, der Schuldspruch und die Strafe jedoch auch durch das Bundesgericht bestätigt wurden, ist er immer noch zu einem überwiegenden Teil als unterliegend zu betrachten.