3 fahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 zu Art. 428). Die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten richtet sich einzig danach, ob ein Schuldspruch erfolgte oder nicht. Der Beschuldigte wurde mittlerweile rechtskräftig der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Damit hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘775.00, zu tragen.