, E. 3). Die Anklageschrift lasse eine Verurteilung wegen grobfahrlässiger Begehung der groben Verkehrsregelverletzung zu (pag. 416 ff., E. 2.). Durch die Annahme eines anderen subjektiven Tatbestandes durch das Bundesgericht änderte sich im Ergebnis nichts am Schuldspruch der Kammer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn. Das Bundesgericht bestätigte ausserdem die von der Kammer ausgesprochene Strafe (pag. 423 f., E. 3.7.5).