Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1.). Das Bundesgericht hat vorliegend in der Hauptsache reformatorisch entschieden. Es hat in seinen Erwägungen festgehalten, dass entgegen der Erwägungen der Kammer im Urteil vom 27. Juli 2018 im subjektiven Tatbestand (grobe) Fahrlässigkeit anzunehmen sei anstelle einer eventualvorsätzlichen Begehung (pag. 418 ff., E. 3).