460 f.). Am 19. August 2019 stellte die Verfahrensleitung den Abschluss des Schriftenwechsels fest und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 4. Gegenstand der Neubeurteilung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungs-