Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Juni 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am Verfahren verzichte (pag. 434 f.). Mit Urteil vom 12. Juli 2019 (6G_2/2019) trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungsgesuch des Beschuldigten zum Urteil vom 29. April 2019 nicht ein (pag. 453 ff.). Mit Stellungnahme vom 14. August 2019 beantragte der Beschuldigte die Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel durch den Staat. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren seien ebenfalls vom Staat zu tragen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 400.00 plus MWST auszurichten (pag. 460 f.).