3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten wurde Frist zur Stellung und Begründung seiner Anträge angesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie am Neubeurteilungsverfahren teilzunehmen wünscht (pag. 429 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Juni 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am Verfahren verzichte (pag.