Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 205 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018 (SK 18 70) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Juli 2018 Mit Urteil vom 27. Juli 2018 erklärte die Kammer A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) schuldig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsü- berholen auf der Autobahn. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 1‘710.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festset- zung der Probezeit auf drei Jahre, zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00 sowie zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 389). Die Kammer bestätigte damit das Urteil des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 26. Juli 2017 vollständig (pag. 193 f.). 2. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2019 Gegen das Urteil der Kammer gelangte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechts- anwalt Dr. B.________, mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er be- antragte die Aufhebung des Urteils der Kammer und einen Freispruch. Mit Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilwei- se gut und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil der Kammer vom 27. Juli 2018 hob es auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten zurück (pag. 425). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten wurde Frist zur Stellung und Begründung seiner Anträge angesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie am Neubeurteilungsverfahren teilzunehmen wünscht (pag. 429 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Juni 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am Verfahren verzichte (pag. 434 f.). Mit Urteil vom 12. Juli 2019 (6G_2/2019) trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungsgesuch des Beschuldigten zum Urteil vom 29. April 2019 nicht ein (pag. 453 ff.). Mit Stellung- nahme vom 14. August 2019 beantragte der Beschuldigte die Tragung der Verfah- renskosten im Umfang von einem Viertel durch den Staat. Die Kosten des Neube- urteilungsverfahren seien ebenfalls vom Staat zu tragen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 400.00 plus MWST auszurichten (pag. 460 f.). Am 19. August 2019 stellte die Verfahrensleitung den Abschluss des Schriften- wechsels fest und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 4. Gegenstand der Neubeurteilung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungs- 2 entscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich de- ren keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1.). Das Bundesgericht hat vorliegend in der Hauptsache reformatorisch entschieden. Es hat in seinen Erwägungen festgehalten, dass entgegen der Erwägungen der Kammer im Urteil vom 27. Juli 2018 im subjektiven Tatbestand (grobe) Fahrlässig- keit anzunehmen sei anstelle einer eventualvorsätzlichen Begehung (pag. 418 ff., E. 3). Die Anklageschrift lasse eine Verurteilung wegen grobfahrlässiger Begehung der groben Verkehrsregelverletzung zu (pag. 416 ff., E. 2.). Durch die Annahme ei- nes anderen subjektiven Tatbestandes durch das Bundesgericht änderte sich im Ergebnis nichts am Schuldspruch der Kammer wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn. Das Bundesgericht bestätig- te ausserdem die von der Kammer ausgesprochene Strafe (pag. 423 f., E. 3.7.5). Es hielt jedoch fest, dass mit der günstigeren Qualifikation des subjektiven Tatbe- standes der Beschwerde ein Erfolg beschieden sei, der bereits im Berufungsver- fahren angezeigt gewesen wäre. Entsprechend wies es die Sache zur neuen Ent- scheidung über die Kosten zurück (pag. 424, E. 3.7.6). Gegenstand des vorliegen- den Neubeurteilungsverfahrens bildet somit die Verteilung der Verfahrenskosten. Im Übrigen ist das Urteil der Kammer vom 27. Juli 2019 mit Ausfällung des bun- desgerichtlichen Urteils am 29. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. II. Neubeurteilung der Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sa- che zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Bil- ligkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Bil- ligkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Ver- 3 fahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 zu Art. 428). Die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten richtet sich einzig danach, ob ein Schuldspruch erfolgte oder nicht. Der Beschuldigte wurde mittlerweile rechts- kräftig der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Damit hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘775.00, zu tragen. Um dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, ist die andere Beurteilung des subjektiven Tatbestandes durch Annahme von Fahrlässig- keit anstelle von Eventualvorsatz als teilweises Obsiegen im oberinstanzlichen Ver- fahren zu betrachten. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollum- fänglichen Freispruch beantragt hatte, der Schuldspruch und die Strafe jedoch auch durch das Bundesgericht bestätigt wurden, ist er immer noch zu einem über- wiegenden Teil als unterliegend zu betrachten. Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten wurden auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Es erscheint angemessen, den Be- schuldigten im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2‘500.00, zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/6, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. III. Kosten und Entschädigung im Neubeurteilungsverfahren 5. Verfahrenskosten Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshand- lungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wieder- holt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Ver- fahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 34 zu Art. 428). Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Ent- scheides der Kammer verursacht. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, gehen somit zu Lasten des Kantons Bern. 6. Entschädigung Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten ist antragsgemäss eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren von CHF 430.80 (inklusive MWST von 7.7 %) auszurichten. 4 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.02.2016 auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrtrichtung Bern, als Lenker eines Personenwagens durch Rechtsüberho- len auf der Autobahn; und in Anwendung der Artikel 8 Abs. 3, 36 Abs. 5 VRV 35 Abs.1, 90 Abs. 2 SVG 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.1, 47, 106 aStGB 426 Abs.1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 1‘710.00, ausmachend total CHF 27‘360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; II. A.________ wird weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00. 2. zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/6, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5 III. 1. Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neube- urteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 430.80 (inkl. MWST) ausgerichtet. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admi- nistrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv) Bern, 15. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6