25. Keine Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung resp. seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte keine Entschädigungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. September 2015 in Bern;