30 schuldigten drei Viertel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 3‘000.00 (mehr als nur beschränkte Anfechtung), ausmachend CHF 2‘250.00, und dem Kanton den restlichen Viertel, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, ausmachend je CHF 300.00, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.