24. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘050.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp.