Die Kammer widerruft deshalb in Anwendung der Mischrechnungspraxis die mit Urteil vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Die Wirkungen des Widerrufs berücksichtigt sie bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu Gunsten des Beschuldigten (Ziff. 22.3 hiervor). V. Kosten und Entschädigung