22.3 hiervor). Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Frage des Widerrufs jedoch, dass der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2013 nicht weniger als drei SVG-Widerhandlungen und eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen und die Probezeit zweimal verlängert werden musste. Angesichts dieser Mehrfachdelinquenz innerhalb der Probezeit kann dem Beschuldigten in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte keine günstige Prognose attestiert werden. Die Kammer widerruft deshalb in Anwendung der Mischrechnungspraxis die mit Urteil vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe.