Die am 12. September 2015 verübten Delikte des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wurden so oder anders klar während der Probezeit begangen. Damit liegt eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzung für den Widerruf erfüllt. Bezüglich den Bewährungsaussichten kann vorab auf das hinsichtlich des bedingten Vollzugs Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.3 hiervor).