vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 24. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Die ursprünglich dreijährige Probezeit wurde zweimal um ein Jahr – und damit beim zweiten Mal um ein halbes Jahr zu viel! – verlängert (pag. 186 f.). Die am 12. September 2015 verübten Delikte des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wurden so oder anders klar während der Probezeit begangen.