(vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 41 und 43 zu Art. 46 StGB, mit Hinweisen). So fällt etwa in Bezug auf die Einschätzung des Rückfallrisikos im Widerrufsverfahren die (rückfallmindernde) Wirkung einer zu vollziehenden Strafe ausser Betracht, nachdem die neue Strafe bedingt aufgeschoben wurde (vgl. BGE 100 IV 252 E. 3