Die Prognose der Bewährungsaussichten hat unter Würdigung aller wesentlicher Umstände (wie Tatumstände, strafrechtliche Vorbelastung, Leumund, Arbeitsverhalten, Hinweise auf Suchtgefährdung und Bestehen sozialer Beziehungen) zu erfolgen, die einen Rückschluss auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung ermöglichen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). Wenngleich an die Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden dürfen als bei der Gewährung des bedingten Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unterschiedliche Entscheide möglich