O., N. 1 zu Art. 46 StGB). Eine ungünstige Prognose liegt vor, «wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht» (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prognose der Bewährungsaussichten hat unter Würdigung aller wesentlicher Umstände (wie Tatumstände, strafrechtliche Vorbelastung, Leumund, Arbeitsverhalten, Hinweise auf Suchtgefährdung und Bestehen sozialer Beziehungen) zu erfolgen, die einen Rückschluss auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung ermöglichen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143).