Das seitens seiner Verteidigung eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von Dr. Dr. I.________, datiert vom 14. September 2018, kommt zum Schluss, beim Beschuldigten bestehe keine charakterliche Problematik, welche dazu führen würde, dass er sich in Zukunft nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten wird. Die Eignung zum Motorfahrzeuglenken wird bei ihm bejaht (pag. 88 ff.). Zu beachten ist, dass das Gutachten nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern in Auftrag gegeben wurde und zwar zwecks Ab-