17 hiervor erwähnt ereigneten sich die SVG-Widerhandlungen indessen, abgesehen vom ersten Urteil vom 25. Mai 2013, bei welchem sich die Widerrufsfrage stellt, allesamt in einem Zeitraum, in welchem in der vorliegenden Angelegenheit noch keine Strafverfolgung eröffnet worden war. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte sein Verhalten im Strassenverkehr mittlerweile gründlich überdacht und die nötigen Konsequenzen gezogen (pag. 99 Z. 33 ff. und pag. 198 Z. 2 ff.). Das seitens seiner Verteidigung eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von Dr. Dr. I.____