44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft, in der Vergangenheit jedoch wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Erscheinung getreten. Insbesondere mit der Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nahm er es zumindest nicht besonders ernst. Wie in Ziff. 17 hiervor erwähnt ereigneten sich die SVG-Widerhandlungen indessen, abgesehen vom ersten Urteil vom 25. Mai 2013, bei welchem sich die Widerrufsfrage stellt, allesamt in einem Zeitraum, in welchem in der vorliegenden Angelegenheit noch keine Strafverfolgung eröffnet worden war.