42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O. N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff.