Da die neu auszufällende Geldstrafe jedoch zwingend unbedingt auszusprechen wäre, wäre sie in ihrer Gesamtheit mit einem stärkeren Eingriff in die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten verbunden. Damit erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als das mildere und es ist das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 23.2 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).