vgl. auch BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig, kann nach neuem Recht die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 46 StGB). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Da die Kammer die mit Urteil vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerruft (vgl. Ziff. 22.5 hiernach), müsste sie nach neuem Recht eine Gesamtstrafe (bestehend aus der widerrufenen Strafe von 10 Tagessätzen und der neuen Strafe von 40 Tagessätzen) bilden.