Durch die Neuformulierung (Muss-Bestimmung betreffend die Asperation) wurde allerdings die praktisch bedeutsame Möglichkeit, bei Probezeittätern die rechtskräftig bedingte Strafe zu widerrufen und die neue (gleichartige) Strafe bedingt auszusprechen, unterbunden. Diese sog. Mischrechnungspraxis beruhte auf der Überlegung, dass sich die beschuldigte Person durch den Widerruf der alten Strafe und das Damoklesschwert der neuen bedingten Strafe künftig vor weiterer Delinquenz abhalten lasse (HEIMGARTNER in: StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, N. 1b Art. 46 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144).