vgl. bereits BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 S. 229). In solchen Fällen erfährt der Probezeittäter durch das im neuen Recht vorgesehene Asperationsprinzip eine gewisse Privilegierung, da die Kumulation der Strafen ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1). Durch die Neuformulierung (Muss-Bestimmung betreffend die Asperation) wurde allerdings die praktisch bedeutsame Möglichkeit, bei Probezeittätern die rechtskräftig bedingte Strafe zu widerrufen und die neue (gleichartige) Strafe bedingt auszusprechen, unterbunden.