23. Bedingter Vollzug und Widerrufsverfahren 23.1 Anwendbares Recht Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Widerruft das Gericht eine Strafe, hat es gemäss heute geltendem Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind.