26 rund CHF 5‘000.00. An den Wohnkosten beteiligt er sich mit monatlich CHF 500.00 (pag. 183).Aufgrund der geringen Lebensunterhaltskosten des Beschuldigten ist ein (tiefer) Pauschalabzug von 20 % gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00 (Berechnung: [CHF 5‘000.00 - 20 %] / 30). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 12. Mai 2016, zu verurteilen.