21. Zusatzstrafe Wie unter Ziff. 14.3 hiervor dargelegt, ist die Gesamtstrafe angemessen um die bereits im Strafbefehl vom 12. Mai 2016 ausgesprochene Grundstrafe (30 Tagessätze für eine fahrlässige Körperverletzung) zu erhöhen. Die Kammer rechnet 20 Tagessätze auf, womit die Gesamtstrafe 70 Tagessätze beträgt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (10 Tagessätze) ist schliesslich von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (50 Tagessätze) abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt.