Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich am 22. November 2019 statt. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, als dass sie strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Es kam während der gesamte Verfahrensdauer nie zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder der Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen. Die Kammer hält deshalb fest, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde Auch eine Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 Bst. e aStGB ist nicht gegeben. 20. Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte beträgt 50 Tagessätze.