25 19.2 Subsumtion Die Verteidigerin machte in oberer Instanz geltend, die lange Verfahrensdauer stelle für den Beschuldigten eine grosse psychische Belastung dar und sei daher strafmildernd zu berücksichtigen (pag. 207 f.). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.