Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zwar zu Protokoll, er gehe nach wie vor davon aus, nichts Unzulässiges gemacht zu haben (vgl. pag. 198 Z. 16 f.). Jedoch sagte er zumindest aus, sich künftig in vergleichbaren Situationen an die Anweisungen der Polizei halten zu wollen (pag. 200 Z. 11 ff.). Auch dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Es bleibt somit bei 50 Tagessätzen Geldstrafe.