197 Z. 34 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann als kooperativ bezeichnet werden, was erwartet werden darf und ebenfalls neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte war von Anfang an grösstenteils geständig, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass seine Teilnahme an der Kundgebung aufgrund des Bild- und Videomaterials objektiviert ist. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zwar zu Protokoll, er gehe nach wie vor davon aus, nichts Unzulässiges gemacht zu haben (vgl. pag.