Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Schuldsprüchen wegen Landfriedensbruchs und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Die Kammer erachtet es als angemessen, von den 20 Tagessätzen für die Einzelstrafe asperierend 10 Tagessätze zu berücksichtigen, womit unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.