Die Polizei wurde wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung behindert. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das in seiner Gesamtheit jenem des Referenzsachverhalts der VBRS- Richtlinien entspricht. 17.2 Zwischenfazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.