Ein solches Verhalten stellt kein gewaltsames Hindern einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB dar (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 4 zu Art. 285 StGB). Zu berücksichtigen ist hingegen auch, dass die Gewalttätigkeiten von einer Mehrzahl von Personen ausgingen und sie sich gegen mehrere Polizeikräfte und deren Fahrzeug richteten. Dabei wurde ein Polizeifahrzeug beschädigt und mindestens ein Polizist verletzt. Die Polizei wurde wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung behindert.